#EUGunban: Umsetzung in Frankreich

Die EU-Waffenrichtlinie (EUGunban), im November 2015 nur wenige Tage nach dem Anschlag in Frankreich präsentiert, wurde nach einem langem, harten Kampf in Brüssel mit vielen Änderungen im März 2017 verabschiedet und soll in allen EU-Ländern bis zum 1. September in nationales Gesetz umgesetzt werden. In Frankreich ist der Zeitplan eingehalten worden.

EUGunban: Anspruch des Rats

Der Europäische Rat lobte sich selber mit einer Pressemitteilung und einem Video, dass neue Hürden für den legalen Waffenbesitz eingeführt werden. Er behauptet, dass “die zivile Verwendung der gefährlichsten halbautomatischen Schusswaffen verboten sei” und dass alle Schreckschusswaffen nun registriert werden müssen. Beides würde den Terrorismus bekämpfen, da nun Kriminelle schwerer an Waffen kämen.

Wir berichteten im Mai 2017: Link

Screenshot Video – Europäischer Rat Mai 2017

EUGunban: Realität im Parlament

Es wurden zum Glück weder alle vollautomatische Waffen in Museen und privaten Sammlungen verboten, noch konnte ein Verbot von den „gefährlichsten halbautomatischen Waffen“ durchgesetzt werden. Stattdessen hat man einige Schusswaffen aus der Kategorie B (mit Lizenz erlaubt) in die Kategorie A (verboten, nur mit Sondergenehmigung erlaubt) verschoben. Zudem gelten nun hohe Anforderungen an deaktivierte Waffen und Salutwaffen, die vormals frei ab 18 Jahren erhältlich waren, sowie an großen Magazinen.

Wir berichteten im März 2017: EUGunban ohne Änderungen genehmigt

EUGunban: Umsetzung in Frankreich

Wie eventuell allen bekannt ist, war Frankreich, zusammen mit Schweden und Deutschland, eines der Länder beim EUGunban, welches die schärfsten Forderungen stellte. Von daher ist sehr interessant zu sehen, wie Frankreich die EU-Waffenrichtlinie nach Wechsel der Regierung umgesetzt hat. Das neue Gesetz wurde am 29. Juni 2018 veröffentlicht und ist bereits mit Fragen & Antworten Seiten online präsent. Da viele Fragen dennoch offen bleiben, hat der Firearms-United Partner UNPACT sich dieser angenommen: Link

Hier nun die wichtigsten Änderungen der EU mit Anmerkungen zum deutschen Recht:

Kategorie A6 : EUGunban mit Altbesitz

Demilitarisierte Schusswaffen sind leider für immer verloren

Demilitarisierte Schusswaffen sind leider für immer verloren Foto von Oleg Volk auf GunsWeek

Das sind die entmilitarisierten Schusswaffen: jene Waffen, die ursprünglich automatisch waren und von Militär- und Polizeiorganisationen benutzt wurden, dann von den Regierungen verkauft, von Verteilern gekauft, auf halbautomatisch umgebaut und auf dem zivilen Markt verkauft wurden.

Keine neue entmilitarisierte Schusswaffe wird mehr auf dem legalen Markt landen. Aber moderne Repliken dieser Schusswaffen, auch solche, die mit einer kleinen Anzahl von Komponenten aus den ursprünglichen Schusswaffen gebaut wurden, gelten nicht als entmilitarisierte Schusswaffen und sind daher nicht von diesem Verbot abgedeckt.

Die französische „Altbesitz-Klausel“ erlaubt den weiteren Besitz, jedoch keinen Verkauf, nur die Überlassung an Händler, die mit Kategorie-A-Waffen handeln dürfen. (Analog zu unseren Vollautomaten 1972).

Kategorie A7 : EUGunban für Jäger

B7 Gewehre werden in Magazinkapazität begrenzt, aber nicht verboten

B7 Gewehre werden in Magazinkapazität begrenzt, aber nicht verboten Foto von Oleg Volk auf GunsWeek

Diese Kategorie deckt alle halbautomatischen Zentralfeuer-Kurzwaffen und -Langwaffen ab, wenn sie mit einem Magazin ausgestattet sind, das über 10 Patronen für Langwaffen oder über 20 Patronen für Kurzwaffen aufnehmen kann.

Wer eine neue Waffe erwerben möchte, muss ein Zertifikat des französischen Schützenverbands FFTir (Monopolverband) vorlegen.

Bei einem festen Magazin muss der Alt-Besitzer ebenfalls ein FFTir-Zertifikat vorlegen, dass diese Waffe die für die Ausübung einer offiziell anerkannten Disziplin erforderlichen Spezifikationen erfüllt.

Alle französischen Sportschützen können weiterhin austauschbare Magazine mit mehr als 10 Schüssen besitzen und nutzen. Nur die Menge ist reglementiert auf 10 große Magazine pro Waffe.

Langwaffen-Magazine über 30 Schuss und Kurzwaffen-Magazine über 20 Schuss gibt es nur noch für IPSC-Schützen (Tir Sportif de Vitesse : TSV).

Zum Kauf neuer großer Magazine ist die Vorlage der Sportschützenlizenz erforderlich.

Halbautomaten im Randfeuerkaliber bleiben in Frankreich in der Kategorie B, egal welches Magazin eingesetzt ist. (Die Umsetzung der Richtlinie wäre der richtige Zeitpunkt, endlich das unsinnige Verbot von KK-Halbautomaten für Sportschützen in Deutschland aufzuheben, das es nicht mal in England gibt.)

Kategorie A8: EUGunban mit limitiertem Altbesitz

Kategorie A8 wird besonders schwierig umzusetzen sein

Kategorie A8 wird besonders schwierig umzusetzen sein Foto von Oleg Volk auf GunsWeek

Eine neue Kategorie von verbotenen Schusswaffen umfasst jene Langwaffen, deren Gesamtlänge durch die Verwendung eines Faltschafts, Teleskopschafts oder leicht zu entfernenden Schafts auf unter 60 cm reduziert werden kann.

Die französische „Altbesitz-Klausel“ erlaubt den kurzfristigen Besitz mit der Auflage, die Gesamtlänge vom Büchsenmacher auf mindestens 60 cm modifizieren zu lassen.

In Frankreich werden Lizenzen nach fünf Jahren verlängert. Für A8 Waffen ist diese Verlängerung (im Gegensatz zu A7) ausgeschlossen.  (Analog zum deutschen Verbot der zu kurzen Läufe und Schäfte für Vorderschaft-Repetierflinten 2003).

Kategorie B/C: EUGunban für Jäger

Die Franzosen haben die Gelegenheit genutzt, um einige Waffen von C nach B oder von B nach C zu verlegen. Hierbei wird insbesondere auf Lauflänge (60 cm), Gesamtlänge (80 cm) und Magazinkapazität (5 Schuss) Wert gelegt.

Dies kann man anhand der Pressemeldung des Herstellers Verny-Carron sehen. Dieser bietet an, bei bestimmten Jagdflinten die Magazinkapazität zu verringern und/oder die Läufe zu verlängern, damit diese Waffen weiterhin mit jagdlicher Lizenz besessen werden dürfen. Zudem bestätigt er, dass ein bestimmter Waffentyp trotzdem in C bleibt, obwohl drei Eigenschaften nicht zutreffen, sowie, dass bestimmte B-Waffen jetzt in C gerutscht seien. Auch hier haben die Franzosen wieder wesentlich mehr Kategorien als die EU-Waffenrichtlinie, was der Harmonisierung im Binnenmarkt nicht unbedingt zuträglich ist.

Kategorie C6: EUGunban für Dekowaffen

Die wichtigste Neuerung ist, dass vormals frei erhältliche Dekowaffen nun nur noch mit Lizenz besessen werden dürfen. Das war ein Hauptanliegen der EU. Diese wollte ursprünglich, dass die Waffen trotz Deaktivierung in der ursprünglichen Kategorie verbleiben. Man hatte sich dann für Kategorie C (Registrierung) geeinigt. Alle deaktivierten Waffen, die vormals zur Kategorie A, B oder C gezählt wurden, müssten innerhalb der nächsten Monate registriert werden. Ansonsten macht man sich strafbar (2 Jahre Gefängnis, 30.000 € Strafe, Einzug der Lizenz und aller legalen Waffen für die nächsten fünf Jahre).

Frankreich hat hier eine einigermaßen vernünftige Lösung für den Altbesitz gefunden: Nur die Waffen, die nach dem 13. Juni 2017 erworben wurden, müssen zwingend registriert werden. Alle anderen nur, falls man sie verkaufen möchte – dann aber auch mit der eventuellen Auflage, sie nach neuem Recht nochmals deaktivieren zu lassen. Dazu kommen noch diverse Vorschriften, die den Sammlern und Reenactors das Leben schwer machen. Weiterlesen hier: Link

Kategorie D – Freie Waffen

Diese Kategorie wurde von der EU abgeschafft, da mittlerweile auch normale Schrotflinten zur Kategorie C gewandert sind.

Frankreich nutzt jedoch – wie Tschechien – diese Kategorie für all die Waffen, die keine Feuerwaffen der Kategorie A bis C sind, jedoch dem Waffenrecht unterliegen und ab 18 Jahre frei erhältlich sind. Dazu gehören in Frankreich Antikwaffen, neu hergestellte Schreckschusswaffen, Pfefferspray, Elektroschocker, Schwerter, Schlagstöcke und deaktiviertes „Kriegsmaterial“. Zu den Antikwaffen zählen Waffen bis zum Baujahr 1900, außer sie sind explizit der Kategorie A bis C zugeordnet, Reproduktionen von Schwarzpulverwaffen, Antikwaffen, die nach 1900 gebaut wurden und auf einer staatlichen Liste stehen. (Deutschland sollte dies so ähnlich übernehmen, damit weiterhin einschüssige Schwarzpulver-/Böllerwaffen ohne Registrierung besessen werden können.)

Gebrauchtwaffenverkauf erschwert

Der Verkauf von Privat an Privat darf nur noch unter Aufsicht eines Waffenhändlers oder Vermittlers stattfinden. Auch der Versand von privat an privat ist verboten. (Deutschland arbeitet dagegen an Transaktionsnummern des NWR, die solche Verkäufe auch weiterhin ermöglichen sollen und hat die Auflage des IDENT-Versands bereits eingeführt. Daher sollten wir dies nicht übernehmen).

EUGunban der Salutwaffen vergessen?

Man vermisst die neuen Kategorien A9, B8 und C5 in der Auflistung. Darunter fallen sämtliche Salutwaffen, die durch Umbau aus einer Waffe der Kategorie A bis C entstanden sind. Auch diese waren bisher frei verkäuflich und sind jetzt laut EU-Richtlinie nicht nur registrierpflichtig (C5), sondern sogar genehmigungspflichtig (B8) oder gar komplett verboten (A9).

Da ein Drittel der Waffen, die die Terroristen missbraucht hatten, solche Salutwaffen waren, lagen diese – fälschlich als Schreckschusswaffen betitelten – Salut- oder Theaterwaffen im Focus der EU Gesetzgebung. Wobei hier zu bemerken ist, dass diese Waffen nicht nach deutschem, französischem, italienischem, englischem oder finnischem Recht umgebaut waren, welche einen Rückbau fast verunmöglichen, sondern viel zu simpel nach slowenischem Recht umgebaut waren. Während man im Gesetz vieles zu deaktivierten Waffen findet, ist nichts zu Salutwaffen zu finden.

Vielleicht wartet man auch nur ab. Die EU-Kommission ist, nachdem sie 2008 vom Parlament aufgefordert wurde und 2015 eine Studie dazu erstellen ließ, endlich dabei, Regeln für Salut- und Schreckschusswaffen zu erlassen, die – den Gerüchten nach – fast eine 1:1 Kopie der deutschen Regeln sein sollen.

Was Positives zum Schluss 😉

Schalldämpfer benötigen für Lizenzinhaber keine Papiere mehr. Der lizensierte Besitz der Waffe, für die sie vorgesehen sind, ist ausreichend, um einen Schalldämpfer zu erwerben. Dieser wird auch nicht registriert. (Das sollten wir übernehmen)

Hausbesuche zur administrativen Überprüfung der Waffenschränke sind explizit verboten(Das sollten wir übernehmen)

Erb- und Fundwaffen der Kategorie C dürfen von jedem behalten werden, der die Waffen einem Büchsenmacher oder Broker vorlegt und später ein ärztliches Attest einreicht, dass die Eignung zum Waffenbesitz bestätigt. (Ohne Blockierung wie in Deutschland). Bei Erb- und Fundwaffen der Kategorie B gibt es etwas höhere Anforderungen. Wichtig ist hier, dass man innerhalb von drei Monaten Meldung erstattet.

Fazit

Eventuell hat Frankreich die EU-Studie zur Waffenkriminalität gelesen, die erst nach der Abstimmung im EU-Parlament veröffentlicht wurde. Dort wurde darauf hingewiesen, dass die Kriminalität durch die Regeln steigen und nicht sinken wird:

Der Schusswaffenmarkt dürfte während des gesamten Feuerwaffenlebenszyklus anfällig für Verbrechen sein. Alle dreizehn Optionen verzeichnen ein mittleres oder hohes Kriminalitätsrisiko. Unter den riskantesten ist die Einbeziehung bestimmter deaktivierter Waffen unter der Kategorie A oder unter Kategorie C. Die neuen Auflagen würden die derzeitige Verfügbarkeit dieser Waffen einschränken. Infolgedessen besteht die Möglichkeit, dass Benutzer auf illegale Kanäle zurückgreifen können, um ihre deaktivierten Schusswaffen zu behalten oder zu erwerben. Das gleiche kann auftreten, wenn das spezifische Verbot in Kraft tritt, dass bestimmte halbautomatischer Schusswaffen von Kategorie B zu Kategorie A bewegt werden.

Frankreich hat sein Möglichstes getan, um die halbautomatischen Schusswaffen für Sportschützen zu erhalten und auch den Aufwand und die Kriminalisierung für die Besitzer von deaktivierten Waffen so gering wie möglich zu halten.

Im Endeffekt haben jetzt über 250.000 Franzosen (alle Sportschützen) die Sondererlaubnis für Kategorie A7-Waffen und große Magazine. Auch werden die allermeisten Altbesitzer von deaktivierten Waffen nicht zu kriminellen Waffenbesitzern, falls sie ihre Waffen nicht registrieren.

In Frankreich hat der Prozess zur Umsetzung im November begonnen und wurde im Juni zum Gesetz. In Deutschland haben wir einen Monat vor der Frist damit noch nicht einmal angefangen. Es ist zu hoffen, dass wir in vielen Punkten Frankreich folgen, damit die Kriminalität nicht steigt und der Aufwand so gering wie möglich bleibt.

Generell wäre es besser gewesen, wenn die EU gar keine neue Richtlinie erlassen hätte, sondern vernünftige Regeln für Markierung, deaktivierte Waffen, Alarm- und Salutwaffen erstellt hätte. Alle Studien der EU haben genau dieses empfohlen und zudem noch internationale Zusammenarbeit zur Bekämpfung des Waffenschmuggels gefordert. All dies hatten auch wir in unserer Folgenabschätzung aufgezeigt, die Katja Triebel auf der Feuerwaffen-Konferenz im November 2016 im Parlament präsentiert hatte. Leider hatte der anwesende Repräsentant der EU-Kommission kein Interesse, unseren Argumenten zu folgen. Er wollte unbedingt einen EUGunban der halbautomatischen Waffen „verkaufen“, wie man am Video oben gut sehen kann.

Dieser Artikel von Katja Triebel erschien zuerst auf der Webseite unseres Partners German Rifle Association

Schreibe einen Kommentar